Statuten

Statuten:

I. Name und Zweck
II. Mitgliedschaft
III. Organisation
IV. Finanzielles
V. Schlussbestimmungen
Fahrreglement
   
 

I. Name und Zweck des Vereins

  Art.1. Im Jahre 1869 wurde in Zürich der erste Wasserfahrverein der Schweiz unter dem Namen Limmat-CIub Zürich gegründet.
Der Limmat-Club besteht im Sinne von Art.60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Domizil in Zürich.

Zweck   Art.2. Der Verein fördert den Wassersport im allgemeinen, insbesondere:
1. die Ausbildung seiner Mitglieder im Weidlingfahren auf stehenden und fliessenden Gcwässern,
2. die Heranbildung des Wasserfahrens kundiger Rekruten für die schweizerische Genietruppe,
3. die Ausbildung seiner Mitglieder für die Hilfeleistung bei Wassernot oder bei Unglücksfällen auf dem Wasser.

Mittel   Art.3. Die Zwecke werden erreicht durch:
1. die im Fahrreglement vorgesehenen Übungen;
2. Die Veranstaltung von Wettfahren und Wassersportfesten und die Teilnahme an solchen.
3. Ausführung von Fluss- und Stromfahrten im In- und Ausland;
4. Ausbildung eines Nachwuchses von Jungfahrern und Junioren;
5. Vergnügungsfahrten auf Fluss und See;
6. Teilnahme an Kursen der Dachverbände, an Rettungsschwimm-, Samariterübungen und dergleichen;
7. den Anschluss an Dachverbände;
8. regelmässige Herausgabe des Vereinsorgans "Der Limmat-Clübler";
9. Unterhalt einer Clubstube zur Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit;
10. Unterhalt von eigenen Schiffen und Fahrmaterial.

nach oben ]  

II. Mitgliedschaft

    Art.4. Der Verein besteht aus:
1. Aktivmitgliedern
2. Jugendriege-Mitgliedern
3. Ehrenmitgliedern
4. Freimitgliedern
5. Passivmitgliedern

Eintritt   Art.5. Aktiv- oder Passivmitglied kann werden, wer das 17. Altersjahr vollendet hat und einen guten Leumund geniesst. Die Anmeldung muss schriftlich mit dem vorgedruckten Formular erfolgen. Das Gesuch muss von zwei Mitgliedern (Götti) befürwortet werden, welche seit mindestens zwei Jahren Clubmitglied sind. Es wird an der nächsten Vorstandssitzung behandelt.
Mit der Anmeldung sind die Eintrittsgebühr und der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr zu entrichten.

Aufnahme   Art.6. Die Vereinszugehörigkeit beginnt mit der Aufnahme durch die Vereinsversammlung. Die Mitgliedschaft gilt hinsichtlich der Beitragspflicht und der Freimitgliedschaft ab 1. Januar des laufenden Jahres.

Haftung   Art.7. Die Mitglieder haften für Verbindlichkeiten des Vereins nur bis zur Höhe des geschuldeten Mitgliederbeitrages.

Austritt   Art.8. Der Austritt muss dem Präsidenten schriftlich mitgeteilt werden. Er gilt per Jahresende. Mit diesem Datum erlischt die Beitragspflicht.

Streichung   Art.9. Mitglieder, die einen Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung nicht bezahlen, können von der Generalversammlung gestrichen werden. Erfolgt die Streichung im zweiten oder dritten Mitgliedschaftsjahr, haftet der erste Götti für den Ausstand. Die Streichung gilt rückwirkend per Ende des verflossenen Vereinsjahres.

Ausschluss   Art.10. Mitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden:
1. bei schwerwiegenden Verstössen gegen die Interessen des Vereins;
2. wegen fortgesetzter Verletzung der statutarischen und reglementarischen Verpflichtungen;
3. wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und ausserhalb des Vereins.

Art.11. Der Ausschluss erfolgt durch die Versammlung auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag eines oder mehrerer Mitglieder. Der Antrag ist mindestens zwei Wochen vor der Versammlung dem Präsidenten einzureichen. Sind die Antragsteller an der betreffenden Versammlung nicht anwesend, muss der Antrag nicht behandelt werden.

Rekurs   Art.12. Ausgeschlossenen Mitgliedern steht das Rekursrecht an die nächste ordentliche Generalversammlung zu, wo eine Zweidrittelsmehrheit endgültig entscheidet.

Wiedereintritt   Art.13. Ein nach Art.8. ausgetretenes Mitglied kann jederzeit ohne Entrichtung der Eintrittsgebühr dem Verein wieder beitreten.
Gestrichene oder ausgeschlossene Personen, die dem LCZ wieder beitreten, werden wie Neueintretende behandelt. Die Frist zur Erreichung der Freimitgliedschaft beginnt mit dem Jahr des Wiedereintritts. Die Eintrittsgebühr und allfällige frühere Beitragsschulden sind zu bezahlen.
Mitglieder, die nach Art.10. ausgeschlossen wurden, sollen in der Regel nicht vor Ablauf von zehn Jahren wieder in den Verein aufgenommen werden

Werbung   Art.14. Mitglieder, die während eines Vereinsjahres als erster Götti mindestens acht neue Mitglieder werben, erhalten an der ordentlichen Generalversammlung eine Anerkennung in Form eines Geschenkes mit Clubinsignien.

Aktivmitglieder   Art.15. Als Aktive gelten Mitglieder, die als solche beim Oberfahrer gemeldet sind.
Jedes Aktivmitglied ist verpflichtet:
1. den Versicherungsbeitrag zu entrichten; 
2. das Fahrreglement zu beachten;
3. an allen Versammlungen, obligatorischen Übungen und Anlässen teilzunehmen. Als solche gelten:
- die ordentlichen Fahrübungen an Werktagen;
- die ausserordentlichen Fahrübungen, welche vom Vorstand oder dem Oberfahrer angeordnet werden;
- die Vorarbeiten für Wettfahren, Sportfeste oder andere dringende Anlässe;
- die Wett- und Endfahren;
- die im Jahresprogramm vorgesehenen Inlandfahrten und Ausfahrten mit Angehörigen.

Art.16. Aktivmitglieder, die während des Jahres an nicht mehr als 5% der obligatorischen Fahrübungen und Veranstaltungen fehlen sowie keiner Versammlung unentschuldigt fernbleiben, erhalten die gleiche Anerkennung wie unter Art. 14. vorgesehen.
Aktiven, die an weniger als 15 obligatorischen Fahrübungen pro Jahr teilnehmen, wird das laufende Jahr als Passivmitgliedschaft angerechnet.

Ehrenmitglieder   Art.17. Mitglieder, welche sich in langjähriger Tätigkeit wiederholt oder auf aussergewöhnliche Weise um den Limmat-Club verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Ehrenpräsidenten   Art.18. Ehrenpräsidenten werden auf Lebzeiten ernannt. 
Einer derselben wird von der Generalversammlung als ,,Amtierender Ehrenpräsident" gewählt. Seine Amtszeit endet mit seinem Rücktritt oder auf Beschluss der Generalversammlung.

Freimitglieder   Art.19. Mitglieder oder andere Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes ehrenhalber zu Freimitgliedern ernannt werden.
Mitglieder, welche mindestens 15 Jahre aktiv tätig waren, werden nach 20 Jahren Zugehörigkeit zum Verein Freimitglied. Vorstandstätigkeit zählt als Aktivmitgliedschaft.
Nach 25 Jahren Zugehörigkeit zum Verein erhalten alle Mitglieder die Freimitgliedschaft..

Auszeichung   Art.20. Ehrenmitglieder erhalten zu ihrer Ernennung eine entsprechende Urkunde eingerahmt, Freimitglieder dieselbe nicht eingerahmt oder eine Ehrengabe mit Gravur.

Passivmitglieder   Art.21. Als Passivmitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden.

Jugendriegemitglieder   Art.22. Jugendriege-Mitglied können Jugendliche werden, die das zehnte Altersjahr vollendet haben. Sie müssen schwimmkundig sein und sich körperlich für den Weidlingssport eignen. Das Aufnahmegesuch muss vom Inhaber der elterlichen Gewalt unterzeichnet sein.
Riegenmitglieder mit entsprechender sportlicher Tüchtigkeit können vom Vorstand auf Antrag des Riegenleiters vom 16. Altersjahr an für Übungen und Fahrten den Aktiven zugeteilt werden. Sie dürfen an den Versammlungen teilnehmen und bleiben bis zur Aufnahme als Aktiv- oder Passivmitglied bezüglich Beiträge, Versicherung und Stimmrecht der Jugendriege gleichgestellt.
Mit vollendetem 17. Altersjahr endet die Zugehörigkeit zur Riege und es kann der Übertritt als Aktiv- oder Passivmitglied ohne Eintrittsgebühr erfolgen.

nach oben ]  

III. Organisation

Organe   Art.23. Die Organe des Limmat-Clubs sind:
1. ordentliche Generalversammlung
2. ausserordentliche Generalversammlung
3. periodische Vereinsversammlung
4. Vorstand
5. Rechnungsrevisoren
6. Kommissionen.

Ordentliche GV   Art.24. Die ordentliche Generalversammlung findet Jährlich statt. Sie behandelt
folgende Geschäfte:
1. Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung;
2. Mutationen;
3. Abnahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung;
4. Genehmigung des Jahresbudgets für das neue Vereinsjahr;
5. Festsetzung des Mitgliederbeitrags und der finanziellen Kompetenz des Vorstandes;
6. Wahl des Präsidenten;
7. Wahl von mindestens 8 Vorstandsmitgliedern in die Chargen gemäss Art.32;
8. Wahl von weiteren Funktionären und Delegierten;
9. Ernennung von Ehrenpräsidenten und Wahl des "Amtierenden Ehrenpräsidenten";
10. Ernennung zu Ehrenmitgliedern und Freimitgliedern ehrenhalber;
11. Änderungen oder Revisionen der Statuten und der Reglemente;
12. Festsetzung des Jahresprogramms;
13. Verschiedenes.

Anträge   Art.25. Anträge an die Generalversammlung müssen rechtzeitig dem Präsidenten
eingereicht werden und zwar:
1. mündlich oder schriftlich an einer Vereinsversammlung
2. schriftlich spätestens 30 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung.

Ausserordentliche GV   Art.26. Eine ausserordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn unaufschiebbare Geschäfte dies erfordern.
Sie muss binnen acht Wochen einberufen werden, wenn zwei Drittel der Aktiv - oder ein Fünftel aller Mitglieder dies unter Angabe der Traktanden mündlich oder schriftlich an einer Vereinsversammlung beantragen oder schriftlich beim Präsidenten begehren.

Vereinsversammlung   Art.27. Die Vereinsversammlung muss mindestens einmal vierteljährlich stattfinden.
Sie behandelt die laufenden Geschäfte, die nicht in der Kompetenz des Vorstandes oder der Generalversammlung liegen. Sie kann auf Antrag des Vorstandes Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten gröblich vernachlässigen, entlassen und für die Zeit bis zur nächsten Generalversammlung eine Ersatzwahl vornehmen.

Einladung   Art.28. Die Versammlungsdaten sind im Jahresprogramm aufzuführen. Der Vorstand kann weitere Versammlungen einberufen. Die Einladung erfolgt:
1. für die ordentliche Generalversammlung 14 Tage vorher mit Zirkular, welchem die Traktandenliste und das provisorische Jahresprogramm beiliegt. Die Jahresberichte des Oberfahrers, Jugendriegenleiters und Materialverwalters werden der Einladung beigelegt oder vor der Versammlung im Limmat-Clübler veröffentlicht.
2. für die ausserordentliche Generalversammlung 14 Tage vorher mit Zirkular und beiliegender Traktandenliste.
3. für die Vereinsversammlung 8 Tage vorher im Limmat-Clübler. Die Traktanden werden an der Versammlung bekanntgegeben.

Beschlussfähigkeit   Art.29. Die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Mindestzahl beträgt bei für Generalversammlung 50 bei der Vereinsversammlung 30 anwesende Mitglieder.

Art.30. Bei allen Versammlungen erfolgen Wahlen und Abstimmungen in der Regel offen, wobei im ersten Wahlgang die Mehrheit der Anwesenden und im zweiten Wahlgang die Mehrheit der Stimmenden entscheidet. Der Präsident hat den Stichentscheid.
Bei Gesamtwahlen werden alle gültigen Kandidatenstimmen zusammengezählt und durch die Zahl der Sitze geteilt. Die Hälfte dieser Zahl plus 1 ergibt das absolute Mehr. Werden im ersten Wahlgang nicht alle Sitze besetzt, gelten im zweiten Wahlgang die Kandidaten mit der höheren Stimmenzahl als gewählt (relatives Mehr).

Vorstand   Art.30. Der Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte und ist verantwortlich für die Ausführung der Versammlungsbeschlüsse.

Art.32. Der Vorstand besteht aus:
1. Präsident
2. Vize-Präsident
3. Sekretär
4. Hauptkassier
5. Mitgliederkassier
6. Oberfahrer
7. Vize-Oberfahrer
8. Jugendriegenleiter
9. Vize-Jugendriegenleiter
10. Materialverwalter
11. Vize-Materialverwalter
12. Redaktor
13. Archivar
14. Depotwart
15. 1. Beisitzer
16. 2. Beisitzer

Amtsdauer/Wählbarkeit   Art.33. Die Amtsdauer aller Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr. Die Gewählten sollen sich in der Regel für drei Jahre verpflichten. Der Vorstand soll wenn möglich mindestens zur Hälfte aus Aktivmitgliedern bestehen.
Es sind nur anwesende Mitglieder wählbar. Ausnahmen sind nur gestattet, wenn die schriftliche Zustimmung des Vorgeschlagenen vorliegt.

Vorstandssitzungen   Art.34. Der Vorstand versammelt sich, so oft es die laufenden Geschäfte erfordern. Er bestimmt die Traktanden für die nächste Versammlung. Die Vorstandsmitglieder sind gehalten, an sämtlichen Sitzungen teilzunehmen. Der Vorstand ist mit sieben Mitgliedern beschlussfähig.

Präsident   Art.35. Der Präsident leitet die Versammlungen sowie die Vorstandssitzungen und führt die Aufsicht über die gesamte Vereinstätigkeit. Er vertritt den Verein nach aussen. Er führt die rechtsverbindliche Unterschrift mit dem Vizepräsidenten oder dem Hauptkassier.
Zuhanden der ordentlichen Generalversammlung erstattet er einen schriftlichen Jahresbericht. Er gibt die Todesfälle, Austritte und Ausschlüsse des verflossenen Vereinsjahres bekannt.

Vizepräsident   Art.36. Der Vizepräsident übernimmt in Abwesenheit den Präsidenten dessen Funktionen.
Er ist verantwortlich für die Führung der Mitgliederkartei und die Erstellung der Mitgliederlisten.

Sekretär   Art.37. Der Sekretär führt das Protokoll der Vorstandssitzungen und Versammlungen. Er erledigt die erforderlichen Einladungen.
Er ist Stellvertreter des Vizepräsidenten.

Hauptkassier   Art.38. Der Hauptkassier besorgt das Kassawesen und die Rechnungsführung des Vereins unter persönlicher Haftung.
Er legt der ordentlichen Generalversammlung die Jahresrechnung vor. Diese ist vorgängig durch die Rechnungsrevisoren zu prüfen. Präsident und Rechnungsrevisoren haben das Recht, jederzeit eine Revision vorzunehmen.
In Verbindung mit dem Präsidenten und Oberfahrer erstellt er das Budget für das neue Vereinsjahr.
Der Hauptkassier besorgt das Versicherungswesen.

Mitgliederkassier   Art.39. Der Mitgliederkassier besorgt den Einzug der Mitgliederbeiträge und führt darüber Buch. Er versendet im Februar die Einzahlungsscheine für die Mitgliederbeiträge. Der Beitrag ist zahlbar bis Ende März. Der Mitgliederkassier mahnt die säumigen Zahler im April unter Ansetzung einer Nachfrist Ende Mai. Erfolgt bis Ende Mai keine Zahlung, schlägt er dem Vorstand das säumige Mitglied zur Streichung vor. Der Vorstand entscheidet über den Antrag zur Streichung an seiner nächsten Sitzung.
Die Beitragsquittung gilt als Mitgliedschaftsausweis.
Bei Amtswechsel hat der zurücktretende Kassier die Einzahlungsscheine zu versenden oder seinem Nachfolger versandbereit zu übergeben.
Bareinnahmen überweist er monatlich auf das Mitgliederbeitragskonto.

Oberfahrer   Art.40. Der Oberfahrer leitet in eigener Verantwortung die Ausbildung der Mitglieder aufgrund des Fahrreglements. Er führt die Absenzenliste.
Er hat die Aufsicht über die Benützung des gesamten Materials. Im Bedarfsfall stellt er dem Materialverwalter die nötige Mannschaft zur Verfügung. 
Er besucht die lnstruktionskurse des VSWV und erstellt den Jahresbericht zuhanden des Verbandsoberfahrers.
Der ordentlichen Generalversammlung hat er schriftlichen Bericht über die gesamte Fahrtätigkeit des Jahres zu erstatten.

Vizeoberfahrer   Art.41. Der Vizeoberfahrer ist Stellvertreter des Oberfahrers. Er soll an die Kurse des VSWV abgeordnet werden. Er zieht die Versicherungsbeiträge bei den Aktiven ein.

Jugendriegenleiter   Art.42. Der Jugendriegenleiter ist für die Ausbildung der Junioren und Jungfahrer verantwortlich. Er ist für den rechtzeitigen Einzug der Versicherungsprämien der Riegenmitglieder besorgt und liefert sie dem Vizeoberfahrer ab.
Er nimmt an den Kursen des EMD teil.
Der ordentlichen Generalversammlung hat der Jugendriegenleiter schriftlichen Bericht über die Tätigkeit der Riege zu erstatten.

Vizejugendriegenleiter   Art.43. Der Vizejugendriegenleiter ist Stellvertreter des Jugendriegenleiters.

Materialverwalter   Art.44. Der Materialverwalter betreut das gesamte Material des Vereins und ist für die Instandhaltung sowie die zweckmässige Aufbewahrung verantwortlich. Er orientiert den Vorstand über den Materialabgang und beantragt Ersatzanschaffung. Er trägt die Verantwortung für das Depot Sihlquai und die Materialräume im Depot Schipfe sowie für das Umgelände des letzteren.
Der ordentlichen Generalversammlung erstattet er schriftlichen Bericht und stellt das Inventar des gesamten Materials.

Vizematerialverwalter   Art.45. Der Vizematerialverwalter vertritt und unterstützt den Materialverwalter.

Redaktor   Art.46. Der Redaktor besorgt die redaktionellen Arbeiten für das Vereinsorgan "Der Limmat-Clübler" und ist verantwortlich für dessen pünktliches Erscheinen.

Depotwart   Art.47. Der Depotwart führt unter eigener Verantwortung die Clubstube Schipfe.
Er ist berechtigt Hilfen beizuziehen. Über Einnahmen und Ausgaben legt er dem Hauptkassier mindestens monatlich detailliert Rechnung ab.
Die Verkaufspreise werden vom Vorstand festgelegt.

Archivar   Art.48. Der Archivar verwaltet unter eigener Verantwortung das Vereinsarchiv. Er ist verpflichtet, ein genaues Verzeichnis der in seiner Verwahrung befindlichen Schriftsachen und aller in beiden Depots befindlichen Clubrequisiten wie Becher, Urkunden, Bilder, Preise etc. zu führen.

Beisitzer   Art.49. Der 1. Beisitzer vertritt die Anliegen der beitragsfreien, der 2. Beisitzer diejenigen der zahlenden Mitglieder.

Andere Funktionäre   Art.50. "Andere Funktionäre" werden von der Versammlung für Spezialaufgaben gewählt. Diese Ämter können, mit Ausnahme der Rechnungsrevisoren, durch Vorstandsmitglieder ausgeübt werden.

Motorenwart   Art.51. Die ordentliche Generalversammlung wählt, wenn möglich aus dem Verstand, den Verantwortlichen für die Schiffsmotoren. Er ist der erste Motorenführer und übt sein Amt nach dem internen Motorenreglement und den gesetzlichen Bestimmungen aus.

Kampfgerichtspräsident   Art.52. Für die Wett- und Endfahren bestimmt die ordentliche Generalversammlung einen Präsidenten des Kampfgerichts. In Verbindung mit dem Oberfahrer ist er für die Organisation und die Durchführung der internen Wettkämpfe verantwortlich. Wenn möglich soll er dieses Amt auch an kantonalen und nationalen Wettkämpfen, welche der Limmat-Club organisiert, ausüben.
Bei Reglementsänderungen soll er an die lnstruktionskurse des VSWV abgeordnet werden.

Fähnrich   Art.53. Die ordentliche Generalversammlung wählt aus den Reihen der Aktiven einen Fähnrich, welchem das gesamte Fahnenmaterial untersteht.
Auf Weisung des Vorstandes hat er bei Festen, Wettfahren, Bestattungen und anderen Anlässen zu amten. Er hat die Fahnenwache oder Ersatzmänner aufzubieten.
Er ist für die zweckmässige Reinigung von Bechern, Kannen und anderen Preisen verantwortlich.

Pressechef   Art.54. Der Pressechef pflegt die Öffentlichkeitsarbeit. Er besucht die lnstruktionskurse der Fachverbände.
Er soll bei aktuellen Vereinsanlässen zu den entsprechenden Sitzungen eingeladen werden.

Rechnungsrevisoren   Art.55. Die ordentliche Generalversammlung wählt vier Rechnungsrevisoren. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Im Turnus scheidet der Amtsälteste aus, so dass jedes Jahr ein neuer Revisor gewählt wird.
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Buchhaltung und die gesamte Rechnungsführung; die Kasse des Mitgliederkassier spätestens 14 Tage und das Übrige spätestens 8 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung. Die Einladung zur ordentlichen Revision versendet der Hauptkassier.
Sie erstatten der ordentlichen Generalversammlung schriftlichen Bericht.

Kommissionen   Art.56. e nach Erfordernis bestimmt die Versammlung Kommissionen für besondere Aufgaben. Jeder Kommission soll mindestens ein Vorstandsmitglied angehören. Der Vereinspräsident muss zu jeder Kommissionssitzung eingeladen werden.

Delegierte   Art.57. Für Verbandssitzungen werden die Delegierten von der ordentlichen Generalversammlung gewählt. Die Delegierten für andere Anlässe können auch durch die Vereinsversammlung bestimmt werden.
Die Delegierten haben die Interessen des Limmat-Clubs zu vertreten. Gebundene Mandate sind nach Möglichkeit zu vermeiden.
Die Abordnungen in die Fachverbände werden möglichst wie folgt vorgenommen:

VSWV:
Präsident, Oberfahrer, Jugendriegenleiter und Kampfgerichtspräsident;

KZVW:
Präsident oder Oberfahrer

ZSS: 
Präsident oder Oberfahrer

IG Wasserfahrer:
Präsident und Oberfahrer

nach oben ]  

IV. Finanzielles

    Art.58. Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

Kassen   Art.59. Der Limmat-Club unterhält folgende Kassen:
1. Vereinskasse für die laufende Vereinsrechnung;
2. Mitgliederkasse für die Vereinsamung der Beiträge.

Fonds   Art.60. Die Äufnung von Fonds erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Generalversammlung. Nach Zweckerfüllung sind die Fonds aufzulösen und ein allfälliger Überschuss der Vereinskasse zuzuweisen.

Einnahmen   Art.61. Die Einnahmen bestehen aus:
1. den Jahresbeiträgen der zahlenden Mitglieder und den Eintrittsgebühren. Die Höhe wird jährlich durch die Generalversammlung bestimmt;
2. Sporttotobeiträgen und anderen Subventionen;
3. Überschüssen aus Festen und Anlässen;
4. einem allfälligen Überschuss aus der Clubstube Schipfe;
5. den Zinserträgen des Vereinsvermögens;
6. ausserordentlichen Zuwendungen und Legaten.

Ausgaben   Art.62. Die Ausgaben bestehen aus:
1. den Verwaltungskosten
2. den Beiträgen an Verbände
3. den Versicherungsprämien
4. Mieten, Reparaturen, Baukosten und Anschaffungen
5. den Auslagen für Anlässe, Fahrten und Wettfahren;
6. den Zuwendungen an Mitglieder für Fahrten und Wettkämpfe
7. dem allfälligen Defizit des Vereinsorgans und der Clubstube
8. angemessenen Abschreibungen.

Vorstandsentschädigung   Art.63. Die Vorstandsmitglieder versehen ihre Aufgabe ehrenamtlich.

"Der Limmat-Clübler"   Art.64. Die Kosten des Vereinsorgans "Der Limmat-Clübler" sollen möglichst durch Inserate gedeckt werden. Ein allfälliges Defizit übernimmt die Vereinskasse.

Versicherungen   Art.65. Der Vorstand sorgt für eine genügende Haftpflicht -, Unfall- und Feuerversicherung des Vereins, wie auch der einzelnen sporttreibenden Mitglieder, Junioren und Jungfahrer. Dabei gelten folgende Bestimmungen:

Haftpflicht   1. Der Verein ist zum Anschluss an die Haftpflichtversicherung des VSWV verpflichtet. Sollte die Deckung dieser Versicherung in Bezug auf Motorenbetrieb der Schiffe nicht genügen, so hat der Hauptkassier für zusätzliche Deckung zu sorgen.
2. Für Veranstaltungen wie Wettfahren und Wassersportfeste mit Regiewirtschaftsbetrieb, die nicht in der vom VSWV abgeschlossenen Haftpflichtversicherung inbegriffen sind, ist von Fall zu Fall eine zusätzliche Deckung zu vereinbaren.
Unfall   3. Sämtliche Sporttreibenden sowie die amtierenden Kampfrichter sind verpflichtet, der bestehenden Kollektivunfallversicherung beizutreten. Allen übrigen Mitgliedern ist es freigestellt, sich zu den gleichen Bedingungen versichern lassen.
4. Auf Talfahrten haben nicht versicherte Mitglieder und Gäste der bestehenden Kollektivunfallversicherung durch Abschluss einer Tagesversicherung beizutreten.
5. Das gelegentliche Benützen der Schiffe durch Mitglieder, die nicht der vom VSWV abgeschlossenen Kollektivunfallversicherung beigetreten sind, geschieht auf eigenes Risiko und Verantwortung. Der Verein lehnt jede Haftung ab.
Prämien   6. Sämtliche Sporttreibenden haben die Unfall- und Haftpflichtprämie bei Beginn der Fahrsaison zu bezahlen, Neueintretende mit dem Eintrittsgesuch
7. Das Versicherungsjahr ist für Unfall und Haftpflicht gleichlaufend wie die Verbandspolice des VSWV.
Mobiliar   8. Das gesamte Material des Vereins ist in genügender Höhe gegen Elementarschäden und Diebstahl zu versichern.

nach oben ]  

V. Schlussbestimmungen

Statutenänderungen   Art.66. Statutenänderungen und -revisionen fallen in die Zuständigkeit der Generalversammlung.

Auflösung   Art.67. Zur Auflösung des Vereins bedarf es des Beschlusses von vier Fünfteln sämtlicher Mitglieder durch Urabstimmung.
Bei einer Auflösung des Vereins sind das Barvermögen und das Material der Stadt Zürich, die Vereinsinsignien (Fahnen, Becher, Urkunden etc.) dem Schweizerischen Landesmuseum zu übergeben.

Inkraftsetzung   Art.68. Vorstehende Statuten treten laut Beschluss der heutigen ausserordentlichen Generalversammlung ab sofort in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 4. November 1975 mit allen nachfolgenden Änderungen und Zusatzbestimmungen.

Zürich, den 7. Juni 1988

Der Präsident: Markus Herz
Der Vizepräsident: Hugo Lüchinger

nach oben ]  

Fahrreglement

Übungen   Art.1. Soweit der Wasserstand, die Jahreszeit und die Witterungsverhältnisse es gestatten, sollen in der Woche zwei obligatorische Fahrübungen, je Montag und Donnerstag abends stattfinden.

Art.2. Je nach Erfordernis können vom Oberfahrer weitere Fahrübungen angeordnet werden.

Art.3. Während den kantonalen Sperrzeiten ist das Fahren im Limmatraum zwischen EW-Letten und Hönggerwehr verboten. Ausnahmen bilden die vom Verein angesetzten Wettfahren und das dazu notwendige Training, wofür von Fall zu Fall eine kantonale Bewilligung einzuholen ist.

Art.4. An Sonn- und Feiertagen soll dar Training auf ein Minimum beschränkt und unnötiger Lärm vermieden werden.

Art.5. Wenn notwendig, werden fahrkundige Mitglieder bestimmt, die bei neueintretenden Aktiven als Fahrlehrer wirken.

Art.6. Des Fahrens oder Schwimmens unkundigen Mitgliedern ist der Gebrauch von Schiffen und Fahrmaterial nur im Beisein eines geübten Fahrers gestattet.

Art.7. Auf Ersuchen wird geübten Fahrern das Fahren auch ausserhalb der offiziellen Fahrübungen gestattet.

Materialbenützung   Art.8. Der Oberfahrer entscheidet über die Benützung der Motoren im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und dem Motorenreglement.

Art.9. Über die Benützung der Bundesschiffe entscheidet, mit Ausnahme der Fahrübungen der Jugendriege, der Oberfahrer.

Art.10. Materialabgang oder -beschädigungen sind dem Oberfahrer unverzüglich zu melden.
Für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind, können Fehlbare haftbar gemacht werden. Der Entscheid darüber obliegt dem Vorstand.

Tenue   Art.11. Bei allen Fahrten, Wettfahren und vom Vorstand bestimmten Anlässen ist das Clubtenue zu tragen.

Schiffsverbot   Art.12. Bei wiederholter schwerer Disziplinlosigkeit kann Fehlbaren für kürzere oder längere Zeit durch den Vorstand das Betreten der Schiffe verboten werden.

Jugendriege   Art.13. Die Übungen der Jugendriege werden vom Vorstand vor Beginn der Fahrsaison festgelegt. Sie sollen in der Regel zweimal wöchentlich zwischen 18.00 und 20.00 stattfinden.

Art.14. Das Übungsfeld wird vom Jugendriegenleiter oder dessen Stellvertreter bestimmt.

Art.15. Jungfahrer und Junioren sind verpflichtet, sich einer Schwimmprüfung zu unterziehen und an den Leistungsprüfungen des Eidg. Militärdepartement teilzunehmen.

Art.16. Angehörige der Jugendriege haben die Anweisungen des Jugendriegenleiters oder des Vizejugendriegenleiters zu befolgen.

Schlussbestimmungen










  Art.17. Vorstehendes Fahrreglement ist ein integrierter Bestandteil der Vereinsstatuten und tritt laut Beschluss der heutigen ausserordentlichen Generalversammlung ab sofort in Kraft. Es ersetzt dasjenige vom 4. November 1975 mit allen nachfolgenden Änderungen und Zusatzbestimmungen.

Zürich, den 7. Juni 1988

Der Präsident: Markus Herz
Der Vizepräsident: Hugo Lüchinger

nach oben ]